9. Oktober 2019
Die Arbeitslosenversicherung soll Arbeitslose nach dem Verlust ihrer Stelle auffangen und – zumindest zeitweise – einen Teil des vorigen Gehalts zahlen. Doch nicht alle vormals Beschäftigten haben einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt: In jedem vierten Fall beziehen Arbeitslose sofort Hartz-IV-Leistungen.
Wer arbeitslos wird, hat meist einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn während einer Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht zahlen Beschäftige in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) ein. Sobald sie arbeitslos werden, können sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I einlösen – sofern sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Sie erhalten dann für maximal ein Jahr Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 Prozent ihres vorigen Nettogehalts.
Ein Viertel ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Doch in knapp einem Viertel der Fälle von eintretender Arbeitslosigkeit greift dieser Schutz nicht und die Arbeitslosen können beziehungsweise müssen stattdessen Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Diese sollen lediglich das Existenzminimum abdecken. Das zuvor erzielte Einkommen wirkt sich nicht auf die Höhe der Hartz-IV-Leistungen aus.
Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab es von Oktober 2018 bis September 2019 rund 2,67 Millionen Zugänge in Arbeitslosigkeit aus Erwerbstätigkeit. 77 Prozent dieser Zugänge entfielen auf das System der Arbeitslosenversicherung. Die restlichen 23 Prozent führten hingegen ins Hartz-IV-System. In all diesen Fällen erwarben die Arbeitslosen während ihrer Erwerbstätigkeit also keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das trifft auf Beschäftigungsverhältnisse zu, in denen die Erwerbstätigen gar nicht oder nur kurzzeitig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatten.
Ursache hierfür können kurze Befristungsdauern oder unstete Beschäftigungsverhältnisse, wie häufig in der Leiharbeit, sein. Allerdings handelt es sich bei den Zugängen aus Erwerbstätigkeit laut BA-Statistik nicht immer auch um abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse am ersten Arbeitsmarkt. Auch geförderte Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt, selbstständige Beschäftigung und Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienst zählen zur Kategorie der Erwerbstätigkeit im Sinne der Statistik. Abhängige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt macht allerdings mit 96 Prozent im SGB III und 75 Prozent im SGB II die Mehrheit der in der Statistik genannten Zugänge aus Erwerbstätigkeit in Arbeitslosigkeit aus.
von Lena Becher
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Bild: Colourbox.de