Jobcenter: Mittel und tatsächliche Ausgaben für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ 2025 im Vergleich zu 2024. Und dann diese „Umschichtungen“

Seit vielen Jahren – genauer: seit Beginn des „Hartz IV-Systems“ 2005 – kann man ein hoch problematisches Muster erkennen, wenn es um die vom Bund zur Verfügung gestellten und die tatsächlich ausgegebenen Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geht. Dieses Muster geht so: der Regelfall in den letzten Jahren war ein Griff in den eigentlich zur Arbeitsförderung vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteltopf, um die nicht für die Förderung verausgabten Haushaltsmittel in die andere Tasche zu stecken, bei den „Verwaltungsausgaben“ der Jobcenter. „Umschichtungen“ nennt man das dann – und da sprechen wir wahrlich nicht über Peanuts.

Die Differenz zwischen den geplanten und den tatsächlichen Ausgaben für Eingliederungsleistungen lag in der Vergangenheit bei teilweise deutlich über einer Milliarde Euro – jährlich wohlgemerkt. Der Hintergrund für diese offensichtlich ungleichgewichtige Entwicklung bei den so bedeutsamen Mitteln für Eingliederungsleistungen ist eine auf den ersten Blick gut gemeinte Maßnahme im Haushaltsrecht: Zwar werden die Mittel, die zum einen für die Verwaltungskosten der Jobcenter und zum anderen für die Fördermaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, in den Haushaltsplänen getrennt voneinander ausgewiesen, aber zugleich bekommen die Jobcenter ein „Gesamtbudget“ zugeschrieben, das aus den beiden Töpfen besteht (im § 46 SGB II wird das so formuliert: »Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.« Das ist die Basis für eine „gegenseitige Deckungsfähigkeit“ der beiden erst einmal getrennten Mittelzuteilungen.1

Die vom Parlament zugewiesenen Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten können also – grundsätzlich in beide Richtungen – umgeschichtet werden, also man kann einen Teil der Mittel, die für die Verwaltungskosten in die Eingliederungsleistungen umschichten. Also theoretisch, denn praktiziert wird die Umschichtung in die andere Richtung: Man nimmt Mittel, die eigentlich für Eingliederungsleistungen vorgesehen sind, um damit Verwaltungskosten der Jobcenter zu decken, die durch den eigentlichen Mittelansatz für diesen Haushaltsposten nicht ausreichend bedient werden können. 

Wie haben sich die geplanten und tatsächlichen Ausgaben für Eingliederung in Arbeit und die Mittel für Verwaltungsausgaben 2025 im Vergleich zu 2024 entwickelt?

Im Jahr 2024 wurden insgesamt 7,839 Mrd. Euro für das Gesamtbudget zur Verfügung gestellt – im vergangenen Jahr 2025 waren es 7,48 Mrd. Euro 4,6 Prozent weniger. 

Schaut man sich die in den Haushaltsplänen bereitgestellten Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an, dann waren das im Jahr 2024 3,144 Mrd. Euro. Und im Jahr 2025 gab es dann eine Steigerung von 8,5 Prozent auf 3,41 Mrd. Euro. Das sieht doch gut aus – mag der eine oder andere beim Blick auf die Steigerungsrate denken. Aber die Ernüchterung folgt auf dem Fuße: Schaut man sich die tatsächlichen Ausgaben für Eingliederungsleistungen an, dann muss man zur Kenntnis nehmen, dass diese 2025 im Vergleich zum Vorjahr um fast 25 Prozent zurückgegangen sind, von 2,83 auf nur noch 2,12 Mrd. Euro. 

Es kommt noch „schlimmer“. Schaut man sich für die 300 Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von BA und Kommunen („gemeinsame Einrichtungen“, gE), für die Daten vorliegen, die zugeteilten und die tatsächlich verausgabten Mittel sowohl für Verwaltungsausgaben wie auch für Eingliederungsleistungen im Jahr 2025 an, dann erkennt man zum einen die gewaltige Unterfinanzierung der Jobcenter hinsichtlich ihrer Verwaltungsausgaben, zum anderen den „Steinbruch“ Haushaltsmittel, die eigentlich für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorgesehen waren:

Die Jobcenter (gE) haben 2025 mit 943 Millionen fast eine Milliarde Euro mehr ausgegeben für „Verwaltungskosten“, als ihnen an Mitteln dafür zugeteilt wurde. Auf der anderen Seite wurden aus dem Haushaltstopf für die Eingliederungsleistungen 1.290 Mio. Euro nicht für die Förderung ausgegeben. Ein Teil davon wurde „umgeschichtet“, um das bewusst produzierte „Defizit“ der Jobcenter bei ihren Verwaltungsausgaben am Ende „gegenzufinanzieren“. Im Grunde ist das ein gigantischer Raubzug, der bereits seit Jahren so betrieben wird.

Quellen

Paul M. Schröder (2026): Jobcenter: Mittel und Ausgaben für „Eingliederungsleistungen“ 2025 (Jobcenter gE), Bremen: BIAJ, 20.01.2026

Paul M. Schröder (2026): Jobcenter: Mittel und Ausgaben für „Verwaltungskosten“ und „Eingliederungsleistungen“ 2025 (300 JC gE), Bremen: BIAJ, 29.01.2026

Leseempfehlungen

Ausführlich zu den problematischen „Umschichtungen“ und den „Verwaltungskosten“:

Stefan Sell (2025): Jobcenter: Von „struktureller Unterfinanzierung“ seit vielen Jahren, „Umschichtungen“ aus dem Geldtopf für Eingliederungsleistungen – und der Beseitigung von „Haushaltswahrheit und -klarheit“, in Aktuelle Sozialpolitik, 28.10.2026

Stefan Sell (2025): Steigende Verwaltungskosten, Umschichtungen von Mitteln für Eingliederungsleistungen und damit weniger Chancen für erwerbslose Menschen – und die Jobcenter arbeiten auch noch schlechter? Zur Ambivalenz von „Verwaltungskosten“, in: Aktuelle Sozialpolitik, 30.10.2026


Fußnote

  1. Bis 2010 war in § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch explizit die gegenseitige Deckungsfähigkeit genannt. Mit dem Haushaltsreformgesetz 2011 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende) wurde der Paragraf umgestaltet. Seit dieser Gesetzesänderung wird stattdessen ein Gesamtbudget (§ 46 Abs. 1 S. 5) gebildet, das beide Mittel (Eingliederung + Verwaltung) umfasst. Dieses Gesamtbudget ermöglicht faktisch die gegenseitige Deckungsfähigkeit – auch wenn der Begriff selbst nicht mehr explizit im Gesetz steht. Und vor allem wird diese gegenseitige Deckungsfähigkeit auch Jahr für Jahr praktiziert. Die Bundesagentur für Arbeit und das BMAS regeln die Einzelheiten in den jährlichen Mittelverteilungs- und Bewirtschaftungserlassen.
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