Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, zu allen Themen Fragen an die Bundesregierung zu stellen, die dann mehr oder weniger gehaltvoll beantwortet werden. Da stößt man dann immer wieder auf interessante Interpretationen. So beispielsweise eine Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) vom 7. Januar 2026 (vgl. BT-Drs. 21/3520, S. 57) auf eine Frage zu den geplanten Verschärfungen der Sanktionen im Bereich der Grundsicherung (SGB II):
»Der Schutz von Kindern ist für die Bundesregierung ein besonders wichtiges Anliegen. Dies wird bei der Umgestaltung der Grundsicherung und auch bei der neuen Regelung zur Nicht-Erreichbarkeit bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass in keinem Fall die Leistungen der Kinder selbst entfallen, sondern selbstverständlich nur die Leistungen des nicht erreichbaren Elternteils.«
Nun könnte der eine oder andere an diese Stelle schon die Stirn runzeln und die Frage aufwerfen, wie man sich den Schutz der Kinder denn praktisch vorstellen muss, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft die Regelleistungen eines Erwachsenen vollständig entfallen sollten.
Aber auch die Gesetzesmacher wissen, dass das im wirklichen Leben hochgradig gefährlich werden könnte für die Kinder. Deshalb schiebt die Staatssekretärin in ihrer Antwort sogleich nach:
»Auch in Bezug auf das Elternteil gilt bei der Prüfung der Meldeversäumnisse, dass wichtige Gründe für das Nicht-Erscheinen geltend gemacht werden können und Härtefälle berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind nicht nur Umstände in Bezug auf die nicht erschienene Person zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder.« Und sie ergänzt, in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werde »klargestellt, dass der Kinderschutz in dieser Situation auch zu gewährleisten ist.«
Jetzt ist der Moment gekommen, einmal im Original nachzuschauen, also im Gesetzentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Stand: 12.01.2026). Und da findet man im Begründungsteil (S. 60-61) Erläuterungen zu den geplanten Änderungen im § 7b Absatz 4 neu, wo die Nichterreichbarkeitsfiktion als Grundlage für die verschärfte Sanktionierung bis hin zur Vollsanktionierung wegen Meldeversäumnissen geregelt wird. Und da findet man diese Hinweise des Gesetzgebers, auf die sich die Staatssekretärin bezieht, wenn sie von einer „Härtefallprüfung“ und „Berücksichtigung“ der Auswirkungen einer Sanktionierung auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft spricht:
»Eine Überprüfung von wichtigem Grund bzw. Härtefall nach § 31a Absatz 3 SGB II erfolgt im Rahmen der Prüfung der Feststellung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses. Zum Schutz der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere von minderjährigen Kindern, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die in § 7b Absatz 4 vorgesehenen Rechtsfolgen dann nicht greifen, wenn dies einen Härtefall begründen würde.« Und weiter: »Bei der Härtefallprüfung sind insbesondere unerwünschte Auswirkungen auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und insbesondere auch die Sicherstellung der Versorgung von minderjährigen Kindern zu prüfen.« Also schaut man doch genau hin. Aber es lohnt sich, hier weiterzulesen, denn die Erläuterungen sind noch nicht abgeschlossen – vor allem nicht hinsichtlich der hier interessierenden besonders schutzwürdigen Gruppe der Kinder:
»Die Jobcenter sollen insbesondere bei Entfall des Leistungsanspruchs im Fall von Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern eng mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten.« Sie „sollen“ also. Und dann wird es konkreter:
»Sofern in Fällen mit minderjährigen Kindern nach Einschätzung des Jobcenters kein Härtefall vorliegt, ist an die Befugnis des Jobcenters zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindeswohls an das zuständige Jugendamt nach § 71 Absatz 1 Satz 6 SGB X zu denken.«
Man „sollte“, man „könnte“ denken – alles nicht wirklich verbindlich. Das könnte man kritisieren angesichts der offensichtlichen Schutzfunktion, die man den Jugendämtern als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuschreibt. Oder aber man stellt den grundsätzlichen Ansatz in Frage aufgrund der Folgen, der diese „gut gemeinte“ (?) Indienstnahme der Jugendämter bedeuten könnte. Lesen wir dazu weiter:
Das zuständige Jugendamt »schätzt dann nach § 8a SGB VIII das Gefährdungsrisiko für das Kindeswohl ein, trifft die erforderlichen Maßnahmen und ruft ggf. das Familiengericht an. Wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht und sie nicht anders abwendbar ist, kann das Familiengericht nach § 1666 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Sorgeberechtigten aufgeben, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, also die erforderlichen Schritte zur Leistungsgewährung zu unternehmen.«
Wo sind wir hier angekommen? Die Jugendämter haben also ggfs. das Familiengericht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung anzurufen (können, sollen, müssen?) und aus der Sanktionierung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wird dann ein Kindeswohlgefährdungsfall.
Von der Sanktionierung im SGB II hin zu einem Verdachtsfall im SGB VIII?
Nikolaus Meyer vom Fachbereich Sozialwesen der Hochschule Fulda hat das in einem Beitrag unter der Überschrift Kinderschutz oder Kontrollpolitik? Warum die Bundesregierung einen neuen Verdachtsraum für arme Familien eröffnet aufgegriffen und kritisch thematisiert. Seiner Meinung nach verschiebt die Bundesregierung eine Grenze:
»Diese Verbindung zwischen einem administrativen Meldeverstoß und einem möglichen Kinderschutzfall hat es in Deutschland bislang nicht gegeben. Was wie eine nüchterne Verwaltungsauskunft aussieht, markiert bei genauer Betrachtung eine weitreichende Verschiebung: Eine rein verwaltungsrechtliche Pflichtverletzung wird in die Nähe einer potenziellen Kindeswohlgefährdung gerückt, und zwar ausschließlich bei Familien im Bürgergeldbezug. Je genauer man den Text liest, desto deutlicher wird, dass hier eine systemische Neudefinition stattfindet, deren Tragweite bisher kaum öffentlich sichtbar geworden ist.«
Nicht konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes, sondern mangelnde Mitwirkung gegenüber dem Jobcenter fungiert als Auslöser für Kinderschutzaktivitäten. Die Bundesregierung erzeugt damit implizit einen neuen Gefährdungsbegriff, so Meyer: »Das Risiko entsteht nicht mehr aus der Lebenslage des Kindes, sondern aus der Verwaltungskonformität der Eltern. Diese administrative Verschiebung ist fachlich wie rechtlich bedeutsam, weil sie die Schwelle staatlichen Eingreifens senkt und die Bedeutung des SGB VIII neu definiert.«
Und auch auf die bereits zitierte Passage aus dem Gesetzentwurf zur „Brücke“ zwischen den Jobcentern und den Jugendämtern geht Nikolaus Meyer ein. Hier nochmals die Erläuterung im Gesetzentwurf der Bundesregierung:
»Sofern in Fällen mit minderjährigen Kindern nach Einschätzung des Jobcenters kein Härtefall vorliegt, ist an die Befugnis des Jobcenters zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindeswohls an das zuständige Jugendamt nach § 71 Absatz 1 Satz 6 SGB X zu denken.«
Dazu Meyer: Das Gesetz sieht »bislang nur eine Befugnis zur Datenübermittlung vor – und diese ist strikt gebunden: Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen, darf eine Meldung erfolgen. Aus dieser bewussten gesetzlichen Begrenzung wird in der Regierungsantwort ein faktischer Automatismus. Die Meldung wird nicht mehr von einer fachlichen Einschätzung getragen, sondern von einem administrativen Vorgang ausgelöst.«
Im Ergebnis werden Terminversäumnisse in der Grundsicherung »in einen Verdachtsraum verschoben … Eine faktische Erwartung ersetzt die professionelle Prüfung. Das Absenken der Eingriffsschwelle erfolgt dabei geräuschlos und ohne fachliche Reflexion.«
Zusammenfassend bilanziert Meyer:
»Gleichzeitig wird das Jugendamt in eine Sanktionskette einbezogen, die im SGB II beginnt und sich über das Hilfesystem der Jugendhilfe bis hin zum Familiengericht erstreckt.«
Und warum soll das problematisch sein?
Die Formulierung, das Jugendamt könne „ggf. tätig werden und den betroffenen Elternteil unterstützen“, suggeriert Fürsorge, markiert aber eine grundlegende Verschiebung, kritisiert Meyer: »Das Jugendamt wird nicht mehr auf Basis eigener fachlicher Indikation tätig, sondern weil eine andere Behörde eine Meldung generiert hat. Die Jugendhilfe wird so zur nachgelagerten Interventionsinstanz eines Systems, das auf Mitwirkungspflichten und Sanktionen ausgelegt ist.« Meyer argumentiert aus der Perspektive der „anderen Seite“, also des Kinder- und Jugendhilfesystems, das seine gesetzliche Grundlage im SGB VIII hat: Damit wird die Hilfelogik des SGB VIII systematisch unterlaufen, so seine „Bauchschmerzen“. Die sich noch steigern:
»Die Brisanz dieser Entwicklung zeigt sich auch im Hinweis auf § 1666 BGB. Diese Norm kommt traditionell bei schweren familiären Krisen zum Einsatz: Misshandlung, Vernachlässigung oder erhebliche Gefährdungen der Entwicklung. Die Bundesregierung nennt sie, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit zu thematisieren.«
Was steht in der Bilanz?
Die Bundesregierung verändert den Kinderschutzbegriff, ohne dies offen auszusprechen. »Sie etabliert einen administrativen Gefährdungsverdacht, der die Logik des SGB VIII unterläuft und die Jugendhilfe in ein Sanktionssystem integriert, das nicht ihres ist.«
Was ist seine Schlussfolgerung? Die Soziale Arbeit »darf diese Grenzverschiebung nicht kommentarlos hinnehmen, sondern muss sie sichtbar machen, kritisch analysieren und öffentlich widersprechen – im Interesse der Kinder, der Familien und der Integrität der Profession selbst.«