Das „Bürgergeld“ ist Geschichte und das 13. SGB II-Änderungsgesetz verkündet. Ab dem Sommer 2006 werden die meisten Änderungen greifen – die ganz harten Sanktionsmöglichkeiten aber schon sofort

Am 22. April 2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist das erst 2023 eingeführte Bürgergeld wieder abgeschafft. Es wird zum 1. Juli 2026 durch das neue „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Doch während der Großteil der SGB II- Änderungen erst im Sommer 2026 greifen, gilt das für die im Vorfeld besonders diskutierten 100-Prozent-Sanktionen für sogenannte „Totalverweigerer“ nicht, denn die treten bereits am Tag der Verkündung in Kraft.

»Die Bundesregierung etabliert damit ein Sanktionsregime, das in weiten Teilen restriktiver ausfällt als das frühere Hartz-IV-System – jenes System also, dessen Sanktionspraxis bereits durch das Bundesverfassungsgericht begrenzt wurde«, so die Bewertung des Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles.

Vergleicht man die bisherige Fassung des SGB II mit der durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz vorgenommenen Veränderungen hinsichtlich der „Vollsanktionierung“,1 dann ergibt sich für den Teilbereich der Sanktionen bzw. Leistungsminderungen der folgende Befund:

Fußnote

  1. Für einen solchen Vergleich der bisherigen (in 2024 veränderten Fassung des SGB II) mit der neuen Fassung der hier einschlägigen Paragrafen kann man auf die entsprechende Darstellung bei buzer.de (Rechtsnormdokumentation, Bundesrecht – tagaktuell konsolidiert – alle Fassungen seit 2006) zurückgreifen: https://www.buzer.de/gesetz/2602/v338903-2026-04-23.htm.

    Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich des „Sanktionsregimes“ – grundsätzlich gilt: Rechtsgrundlage für die Leistungsminderungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) bildet § 31 SGB II in Verbindung mit § 31a und §31b SGB II bzw. § 32 SGB II. ELB und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Kommen ELB ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so können als Rechtsfolge Leistungsminderungen eintreten. Grundsätzlich wird im SGB II unterschieden nach Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Leistungsminderungen wegen Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.
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