Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) im SGB II: Von Richtwerten, Milliarden-Beträgen und der „Wohnkostenlücke“

Im Rahmen der Grundsicherung (SGB II) werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Leistungsberechtigten gemeinsam von Bund und Kommunen übernommen, soweit sie angemessen sind. Liegen die Kosten darüber, zahlt das Amt in der Regel nur den Höchstbetrag.

Dafür gibt es Richtwerte, die von den Kommunen vor Ort festgelegt werden.

Der durchschnittliche Richtwert für die Bruttokaltmiete lag für alleinlebende Personen in der Grundsicherung lag beispielsweise Ende 2023 bei 460 Euro im Monat. Allerdings ist das nur ein Durchschnittswert – die tatsächlichen Richtwerte streuen zwischen den Bundesländern und auf der Ebene der Jobcenter teilweise erheblich, je nach den regionalen/lokalen Wohnkostenverhältnissen. Man kann sich unmittelbar vorstellen, dass die Mieten in München oder Frankfurt auf einem anderen Niveau sind als in ländlichen Regionen Meckelnburg-Vorpommerns oder anderen Gegenden.

»In den Ballungszentren sind die Werte mit 600 Euro und mehr vergleichsweise hoch. Spitzenreiter ist der Landkreis München, wo der durchschnittliche Richtwert bei 836 Euro lag. Die Stadt München folgt an zweiter Stelle mit durchschnittlich 781 Euro. Auch in Köln und Stuttgart lagen die Werte mit 651 und 638 Euro deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt«, berichtet Andreas Mense vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) in seinem Beitrag „Kosten der Unterkunft“ in der Grundsicherung: Die Richtwerte für die Miete sind in den Ballungszentren am höchsten. Darin findet man diese Abbildung, mit der die angesprochene erhebliche Streuung der Richtwerte zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten in Deutschland illustriert wird:

»Die hohen Richtwerte in den Ballungszentren spiegeln letztlich die dort vorherrschende Wohnungsknappheit wider. Denn erfolgreiche Unternehmen in diesen Regionen werben Arbeitskräfte aus anderen Regionen an, was die Nachfrage nach Wohnraum steigert. Der Zuzug treibt auch die Mieten für einfache Wohnungen nach oben.
In strukturschwächeren Gegenden wie dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz und dem Vogtlandkreis lagen die Richtwerte hingegen weit unter dem bundesweiten Durchschnitt (257 Euro bzw. 269 Euro). In vielen dieser Kreise ist die Bevölkerung in den letzten Jahren und Jahrzehnten zurückgegangen – ein Trend, der sich auch in den kommenden Jahren aufgrund des demografischen Wandels fortsetzen dürfte. Dadurch sinkt die Konkurrenz um Wohnraum, was die dortigen Mieten auf ein niedriges Niveau drückt«, so Mense.

Bei den Ausgaben für die KdU geht es um viel Geld, sehr viel Geld

Wenn man sich die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II anschaut, dann haben wir es mit einer richtig großen Hausnummer zu tun. Im vergangenen Jahr entfielen von den gesamten Zahlungsansprüchen der Bedarfsgemeinschaften in Höhe von 46,7 Mrd. Euro mit 17,69 Mrd. Euro fast 38 Prozent auf die Kosten der Unterkunft.

Schaut man sich die Entwicklung der bundesdurchschnittlichen Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaften in Euro pro Monat an, dann ergibt sich das folgende Bild:

Und was hat es mit der „Wohnkostenlücke“ auf sich? Wir müssen über eine halbe Milliarde Euro sprechen

Die Kosten der Unterkunft sind im § 22 SGB II geregelt, der die Überschrift „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ trägt. Dort findet man gleich im Satz 1 des ersten Absatzes diese nur scheinbar eindeutige Formulierung:

»Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.«

Wenn das Gesetz davon spricht, dass die „angemessenen“ Wohnkosten übernommen werden, dann haben wir es mit einem unbestimmten Rechtsbegriff zu tun, der ausgelegt werden muss. Ein Spielfeld für das sogenannte „Richterrecht“. Gerichte füllen unklare Begriffe durch ihre Urteile mit konkretem Inhalt, um sie anwendbar zu machen. Man kann sich gut vorstellen, dass das zugleich das Einfallstor ist für Widersprüche und Klagen bei Streitigkeiten zwischen den Leistungsbeziehern und den Jobcentern.

Die Bestimmung und Ausweisung der „Richtwerte“ auf der kommunalen Ebene ist nun der Versuch, die hier bewusst offen gelassene Lücke hinsichtlich einer Operationalisierung der Angemessenheit zu füllen.1

Unabhängig davon, ob und wie genau damit die Forderung nach angemessenen Wohnkosten, die dann mit steuerfinanzierten Leistungen gedeckt werden müssen, erfüllt werden kann: Es bleibt der Tatbestand, dass es Fallkonstellationen geben kann, bei denen die tatsächlichen Wohnkosten einer Bedarfsgemeinschaft mit SGB II-Leistungsanspruch unter den vor Ort als angemessene Wohnkosten ausgewiesenen Richtwerten liegen – mit der Folge, dass der nicht anerkannte Betrag der Wohnkosten von den Betroffenen selbst gedeckt werden muss, also aus dem Regelsatz.

Die Differenz zwischen den anerkannten und (höheren) tatsächlichen Wohnkosten wird als „Wohnkostenlücke“ seit Jahren immer wieder thematisiert und als Lücke bei der Deckung des Existenzminimums problematisiert. Und hier geht es wahrlich nicht um Peanuts.

Es gibt regelmäßig Anfragen im Deutschen Bundestag über die Größenordnung dieser Wohnkostenlücke. Die bislang aktuellste Beantwortung einer entsprechenden Anfrage datiert auf Ende Juli 2025:

➔ Wohnkostenlücke 2024. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1005 vom 31.07.2025

Der Antwort der Bundesregierung kann man die Größenordnung entnehmen:

➞ Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro.

➞ Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 334.000 Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 12,6 Prozent.

➞ Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die monatliche durchschnittliche Differenz rund 116 Euro.

➞ Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 116 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 16,8 Prozent.

Ein nicht geringer Teil der Wohnkostenlücke entfiel (und entfällt) auf Bebarfsgemeinschaften mit Kindern:

➞ Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt rund 216 Millionen Euro. Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 121.000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 13 Prozent. Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz rund 142 Euro.


Fußnote

  1. Das Bundessozialgericht (BSG) fordert, dass Jobcenter die Angemessenheit von Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) mithilfe eines „schlüssigen Konzepts“ nachweisen müssen. Wenn Jobcenter behaupten, eine Wohnung sei „zu teuer“ und deshalb nur einen Teil der Miete übernehmen wollen, müssen sie dies belegen. Hintergrund ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft im § 22 GSB II. In der Vergangenheit haben Kommunen bzw. Jobcenter diesen Wert oft frei oder pauschal festgelegt (z. B. nach einfachem Gutdünken oder willkürlichen Tabellen). Das BSG hat mit seiner Rechtspfrechung versucht, hier Schranken einzuziehen: Um willkürliche Kürzungen zu verhindern, muss das Jobcenter beweisen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich ausreichend günstigen und verfügbaren Wohnraum gibt, den die Betroffenen anmieten könnten. Dieser Nachweis muss auf einer verlässlichen Datengrundlage basieren – eben dem „schlüssigen Konzept“. Damit ein Konzept vor den Sozialgerichten Bestand hat, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung Mindestanforderungen definiert: Der Wohnungsmarkt muss realistisch betrachtet werden (z. B. das gesamte Stadtgebiet oder ein zusammenhängender Lebens- und Wirtschaftsraum), ohne dass bestimmte Stadtteile willkürlich ausgegrenzt werden. Die Daten müssen methodisch sauber erhoben werden. Das Jobcenter darf sich nicht auf Schätzungen verlassen, sondern muss reale Mietdaten (z. B. aus Mietspiegelevidenzen, Immobilienportalen oder spezialisierten Studien) heranziehen. Die Stichprobe der untersuchten Wohnungen soll groß genug und repräsentativ für den lokalen Markt sein. Die Angemessenheit wird aus dem Produkt von Wohnungsgröße (z. B. qm für eine Person) und Wohnungsstandard / Quadratmeterpreis ermittelt. Es kommt auf die Bruttokaltmiete an („Produkttheorie“). Die Auswertung der Daten muss nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgen (z. B. durch Bildung von Medianwerten oder Perzentilen, um Ausreißer nach oben und unten zu bereinigen). In der Vergangenheit sind immer wieder Konzepte von Städten und Landkreisen vor den Gerichten gescheitert, weil sie methodische Fehler aufweisen (z. B. veraltete Daten, zu kleine Stichproben oder unzulässige Einschränkungen des Vergleichsgebiets).

    Die Materie ist wirklich komplex und widersprüchlich, so dass es nicht überrascht, dass man darüber promovieren kann. Vgl. hierzu beispielsweise die Dissertation von Sabrina Weber (2025): Die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Eine systematische Analyse anhand ausgewählter Problemlagen, Speyer: Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Juli 2025.
    ↩︎