Steigende Mieten auf angespannten Wohnungsmärkten führen dazu, dass das Wohnen mit immer höheren Kosten verbunden ist und bezahlbarer Wohnraum für viele Menschen immer schwerer zugänglich wird.
Das Wohngeld und die Kosten der Unterkunft (KdU) tragen maßgeblich dazu bei, Haushalte mit einem geringen Einkommen bei der hohen Wohnkostenbelastung zu unterstützen.
Insbesondere die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Im Gegensatz dazu haben sich die durchschnittlichen Bruttokaltmieten im Wohngeld nicht so stark nach oben entwickelt.
Über die Merkmale der leistungsberechtigten Haushalte mit Wohngeld und KdU, deren Mietkosten sowie die Höhe der Leistungen, insbesondere auch für kreisfreie Städte und Landkreise, sowie über die Entwicklung der sozialen Sicherung des Wohnens im Kontext allgemeiner Rahmenbedingungen wie beispielsweise der Mietpreisentwicklung, berichtet eine neue Studie aus dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung:
➔ Franziska Bensch et al. (2026): Wohngeld und Kosten der Unterkunft. Instrumente zur sozialen Sicherung des Wohnens, Bonn: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Juli 2026
Angesichts der teilweise erheblichen Änderungen bei den Regelungen die Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz sowie den gleichzeitig angekündigten Eingriffen im Wohngeldbereich ist es sehr hilfreich, eine datengestützte Übersicht über dieses zentrale sozialstaatliche Handlungsfeld zu bekommen und dabei auch die Wechselwirkungen zwischen Wohngeld und KdU besser einordnen zu können.
Dazu einige Ausführungen aus der Studie von Bensch et al. 2026:
Die staatliche Hilfe bei den Wohnkosten erfolgt einerseits nachfrageseitig mit direkten Leistungen an die Haushalte mit geringem Einkommen oder objektbezogen durch die soziale Wohnraumförderung.
Zu den subjektbezogenen Leistungen, deren Entwicklung das BBSR laufend analysiert, zählen insbesondere das Wohngeld sowie die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe.
➞ Andererseits wird durch die soziale Wohnraumförderung der Länder bzw. den sozialen Wohnungsbau auch angebotsseitig oder objektbezogen bezahlbarer Wohnraum geschaffen und erhalten. Geförderte Mietwohnungen tragen dazu bei, dass Wohnungen zu vergünstigten Mieten verfügbar sind und auch beispielsweise Haushalte mit Marktzugangsschwierigkeiten angemessen wohnen können.
Um die sozialpolitische Bedeutung der direkten Leistungen an Haushalte mit niedrigen Einkommen einzuordnen, ein Blick von oben auf nur einige Zahlen:
Mit den subjektbezogenen Leistungen Wohngeld und KdU entlastete die öffentliche Hand im Jahr 2024 rund 4,7 Mio. Privathaushalte mit rund 25,9 Mrd. Euro bei den Wohnkosten. Damit profitierten etwa 12 % aller privaten Haushalte von der staatlichen Wohnkostenunterstützung: entweder durch die vollständige Übernahme der Wohnkosten oder einen Zuschuss. Im Bundesdurchschnitt wurde 2024 rund ein Fünftel aller Mieterhaushalte mit Wohngeld oder KdU unterstützt. Denn die meisten leistungsberechtigten Haushalte wohnen zur Miete.
Darüber hinaus lebten Menschen, die staatliche Leistungen zur sozialen Sicherung des Wohnens empfangen, vorwiegend in älteren Wohnungsbeständen. 71 % der Haushalte bewohnten 2022 Bestände, die vor 1979 errichtet wurden.
Die Nettokaltmieten der Haushalte mit sozialen Sicherungsleistungen für das Wohnen sind – ausgehend von einem niedrigen Niveau – zwischen 2015 und 2024 überdurchschnittlich stark gestiegen.
Dabei zeigt sich insbesondere bei der durchschnittlichen Nettokaltmiete der laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen enormen Anstieg. So haben sich die KdU-Mieten zwischen 2015 und 2024 um knapp 50 % erhöht (und damit vergleichbar mit dem Anstieg der Angebotsmieten). Bei den Wohngeldmieten gab es seit 2015 einen Anstieg um 25 %.
Diskutiert werden in der Studie auch unterschiedliche Ursachen für den Anstieg der Nettokaltmieten der laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft:
➔ Während der Corona-Pandemie wurde eine Sonderregelung zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunfteingeführt (§ 67 SGB II Abs. 3). Demnach wurden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei einem erstmaligen Leistungsbezug für die ersten sechs Monate auch dann als angemessen anerkannt, wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen lagen. Diese Sonderregelung wurde im Rahmen der Bürgergeldreform zum 1. Januar 2023 für Haushalte, die in den vorangegangenen Jahren keine Leistungen bezogen, ausgeweitet und manifestiert. Mithilfe der KdU-Karenzzeit konnte die Bruttokaltmiete im ersten Jahr nach Leistungsbeginn auch dann als angemessen anerkannt werden, wenn sie die örtlichen KdU-Richtwerte überschreitet.
➞ Von den zur Miete wohnenden Bedarfsgemeinschaften, die 2022 in den Leistungsbezug kamen, wurden bei 35,3 % die örtlichen Angemessenheitsgrenzen überschritten.1
➔ Darüber hinaus haben sich aus dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 Sondereffekte für das Bürgergeld ergeben. Die Geflüchteten aus der Ukraine erhalten bei Bedarf Leistungen nach dem SGB II. Die notwendige schnelle Versorgung mit Wohnraum aufgrund der Notlage könnte zu einem überproportionalen Anteil an Mieten aus Neuverträgen geführt haben.
Und wie sieht es (noch) aus beim Wohngeld (Plus)?
2024 erhielten rund 1,2 Mio. Haushalte in Deutschland Wohngeld. Das waren 3 % aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte. Nachdem sich die Anzahl der Wohngeldhaushalte im Zuge der umfassenden Wohngeld-Plus-Reform im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 fast verdoppelt hatte, ist die Zahl 2024 noch weiter gestiegen.2
Der Anteil der Wohngeldhaushalte an allen Privathaushalten ist vor allem in Ostdeutschland hoch, während die geringsten Anteile im Süden Deutschlands zu verzeichnen sind.
Während mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII prinzipiell die gesamten angemessenen Wohnkosten übernommen werden, ist das Wohngeld ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Einen Teil ihrer Wohnkosten müssen die Wohngeldhaushalte stets aus eigenem Einkommen zahlen.
2024 wurden durchschnittlich 54 % der tatsächlichen monatlichen Miete oder Belastung (bei Wohneigentum) der reinen privaten Wohngeldhaushalte durch das Wohngeld abgedeckt.
Vor diesem Hintergrund sind Haushalte mit Wohngeld nicht auf ein enges Marktsegment im Wohnungsbestand mit besonders mietgünstigen, zum Beispiel nach den KdU-Richtlinien „angemessenen“ Wohnungen beschränkt. Das ist sozialpolitisch durchaus wichtig, denn dadurch trägt das Wohngeld auch zu einer ausgewogenen Bewohnerstruktur in Wohngebieten bei.
Infolge der Wohngeld-Plus-Reform war der durchschnittliche Wohngeldanspruch der reinen Wohngeldhaushalte stark gestiegen: von 191 Euro im Jahr 2022 auf 297 Euro im Jahr 2023. 2024 betrug das monatliche Wohngeld im Durchschnitt 287 Euro. Dabei kann man regionale Unterschiede erkennen: Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch war im Osten deutlich geringer als in den Ballungsräumen in Westdeutschland.
Gemessen an ihrer Empfängerzahl sowie ihrem Ausgabevolumen ist die Übernahme der Unterkunftsbedarfe für Empfängerinnen und Empfänger bzw. für Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (KdU) die bedeutsamste staatliche Leistung für die soziale Sicherung des Wohnens. Ende 2024 wurden für rund 2,7 Mio. Bedarfsgemeinschaften die laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft (KdU) erstattet. Ihr Anteil an allen privaten Hauptwohnsitzhaushalten betrug rund 7 %.
Eine besondere Herausforderung mit Blick auf die heterogene Gruppe der SGB II-Leistungsbezieher:
Auf den regionalen Wohnungsmärkten müssen sowohl kleine Wohnungen als auch große, familiengerechte Wohnungen verfügbar sein, deren Wohnkosten die Angemessenheitsvorgaben für die Übernahme der Kosten der Unterkunft erfüllen. Vgl. zu dem Themenfeld Angemessenheit der Wohnkosten auch den Beitrag Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) im SGB II: Von Richtwerten, Milliarden-Beträgen und der „Wohnkostenlücke“, der hier am 27.07.2026 veröffentlicht wurde.
Abschließend verweisen die Verfasser der Studie auf bedeutsame Änderungen bzw. Änderungsankündigungen:
➔ Das 13. SGB II-Änderungsgesetz mit der „Abschaffung“ des Bürgergeldes enthält einige wichtige grundlegende Änderungen. Die einjährige Karenzteit für die Kosten der Unterkunft soll begrenzt werden, wenn die Bruttokaltmiete die anderthalbfache Höhe der örtlichen Angemessenheitsgrenzen übersteigt.3
➔ Hinsichtlich möglicher weitergehender Veränderungen des Wohngeldsystems und der Einhaltung von Sparvorgaben für den Bundesetat 2027 wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Neustrukturierung des Wohngeldes angekündigt.
Fußnoten
- Vgl. zu den Daten Sebastian Bähr et al. (2026): Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert, in: IAB-Forum, 02.02.2026
↩︎ - Zu den Hintergründen der Reform des Wohngeldes zum Wohngeld Plus vgl. z.B. den Beitrag von Stefan Sell (2022): Das Wohngeld Plus: Eine deutliche Erhöhung und Ausweitung der Unterstützung bei steigenden Wohnkosten. Zugleich: Gut gemeint muss auch gemacht werden (können), in: Aktuelle Sozialpolitik, 29.12.2022
. ↩︎ - Die mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz einhergehenden Änderungen im KdU-Bereich werden hier in eigenen Beiträgen vertiefend behandelt werden.
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