Nach der Einführung der neuen Grundsicherung: Ein Mann, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, legt Widerspruch gegen den Jobcenter Bescheid zur Kürzung der bewilligten Übernahme seiner Mietkosten ein – und bekommt vor dem Sozialgericht Duisburg Recht.
Die juristische Entscheidung gilt für einen Einzelfall. Die Thematik könnte Sozialgerichte bundesweit zukünftig jedoch weiter beschäftigen.
Um was gehts im Rechtsstreit?
Mit Einführung der neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 gelten auch neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Wie diese Neuerungen im Einzelfall ausgelegt werden können, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.07.2026.
Der Antragsteller bezieht seit 2018 Leistungen nach SGB II. Nach Trennung und Auszug der Kinder lebt er allein in einer 130 Quadratmeter großen Wohnung in Oberhausen. Aufgrund der Neuregelungen ab 1. Juli 2026 will das Jobcenter mit Wirkung zum 1. Juli 2026 die Unterkunftskosten des Leistungsbeziehenden kürzen. Und das, obwohl die Unterkunftskosten des Antragstellers zum 20. April 2026 bis zum 30. November 2026 bereits bewilligt waren.
Was hat sich hinsichtlich Kosten der Unterkunft (KdU) seit dem 1. Juli verändert?
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II gelten auch neue Regelungen in § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Hierbei, und auch im betrachteten Rechtsstreit, gilt nun ein besonders relevanter neuer Satz: § 22 Abs. 1 SGB II Satz 6: »Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. «
Kurz gesagt: Wer mehr als 1,5-mal so viel Unterkunftskosten hat als der seitens des Jobcenters festgelegte Referenzwert beträgt, hat Unterkunftskosten, die nicht als Bedarf anerkannt werden.
(WICHTIG im weiteren Verlauf!) Anknüpfend dazu besagt Satz 9: »Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.«
Heißt: Wenn eine Verringerung der Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können die höheren Kosten durch das Jobcenter trotz Übersteigen der neu festgelegten 1,5-fach-Grenze längstens für 6 Monate weiterhin als Bedarf anerkannt werden.
§ 22 Abs. 1 SGB II Satz 6: Was bedeutet die festgelegte 1,5-fach-Grenze im konkreten Fall?
Das Jobcenter legt für die alleinstehende Person eine Referenzmiete von 433,50 Euro zugrunde. Nach der neuen Regelung dürfen die tatsächlichen Unterkunftskosten nur maximal das 1,5-fache dieses Werts betragen; heißt das zulässige Maximum an Unterkunftskosten beträgt 650,25 Euro (1,5x 433,5 Euro).
Im konkreten Fall geht es um eine Grundmiete von 669,90 Euro, Nebenkosten von 315 Euro und Heizkosten von 188,50 Euro. Exklusive der Heizkosten ergibt sich somit eine Bruttokaltmiete von 984,90 Euro. Der Wert liegt also 334,65 Euro über der im Juli 2026 beschlossenen 1,5-fach-Grenze. Diese Differenz soll nach rechtlicher Auffassung des Jobcenters mit Wirkung zum Juli 2026 nicht mehr vom Jobcenter, sondern vom Antragsteller selbst getragen werden.
Was sagt der Antragsteller dazu?
»Ihm würden aktuell 185 Euro im Monat zum Leben verbleiben. Damit komme er nicht über den Monat. Es sei ihm bewusst, dass die Wohnung viel zu groß sei. Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen. Da die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen werde, habe er keine Mietrückstände.« (SG Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026, Rn. 10)
§ 22 Abs. 1 SGB II Satz 9: Was bedeutet dies für den konkreten Fall?
Der Rechtsstreit befasst sich also mit der Frage: Greift trotz Einführung der 1,5-fach-Grenze Satz 9 (der im Falle eines unzumutbaren oder unmöglichen Wohnungswechsels gilt) weiterhin?
Wie argumentiert das Jobcenter…
Das Jobcenter verweist auf die maximale Obergrenze von 1,5 der angemessenen Referenzmiete, welche für den Antragssteller gelte. Das Gericht argumentiert, dass trotz dessen weiterhin auch § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II (unmöglicher oder unzumutbarer Umzug) gelte.
Nach Auffassung aller Seiten liegen Voraussetzungen für Satz 9 vor. Unterlagen über eine intensive und erfolglose Wohnungssuche liegen vor – und auch das Jobcenter gesteht dies ein. Damit ist die Kostensenkung für den Antragsteller derzeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
Im Beschluss steht hierzu: »Die Voraussetzungen des Satz 9 liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als der Antragsgegner wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.«
… und warum hält das Gericht die Argumentation des Jobcenters für rechtlich falsch?
Deshalb muss laut des Gerichts trotz Einführung der 1,5-fach-Grenze Satz 9 weiterhin angewendet werden. Entsprechend wurde der Änderungsbescheid des Jobcenters als rechtswidrig eingestuft
Heißt: Die 1,5-fach-Grenze gilt – aber ebenso gilt Satz 9. Nach Auffassung des SG Duisburg kann die 1,5-fach-Grenze nicht dazu führen, dass-Satz 9 nicht greift.
Der Antragsteller bekommt also nicht Recht, weil die Wohnung angemessen wäre; sondern weil für ihn Satz 9 gilt und er beweisen konnte, dass trotz intensiver Bemühungen eine Kostensenkung entsprechend der 1,5-fach-Grenze nicht möglich war. Unabdingbar war insofern eine lückenlose Dokumentation der Bemühungen bei der Wohnungssuche.
Wird nach § 22 Abs. 1 SGB II Satz 9 die »zu hohe« Miete nun langfristig durch das Jobcenter übernommen?
Mitnichten. Die Anerkennung der höheren Kosten erfolgt grundsätzlich so lange, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Satz 9 nennt eine zeitliche Grenze von längstens 6 Monaten. Anschließend erfolgt eine erneute Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anerkennung der höheren Kosten noch vorliegen. In besagtem Paragraphen verweist der Gesetzgeber auf Möglichkeiten durch »Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise«.
Sozialgerichten geht definitiv nicht die Arbeit aus
Der betrachtete Beschluss des Sozialgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Es wurde beschlossen, dass der Änderungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig ist und die Miete trotz des Übersteigens der 1,5-Fach-Grenze weiterhin durch das Jobcenter bezahlt werden muss. Andere Jobcenter sind nicht an diesen Beschluss gebunden und müssen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Duisburg nicht übernehmen. Ebenso können Landes- und Bundessozialgerichte gegebenenfalls zu einer anderen Auffassung kommen.
Der Beschluss ist damit keine bundesweite Vorgabe für alle Jobcenter, sondern ein erstes Signal, wie Sozialgerichte die Änderungen im § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung zukünftig auslegen könnten. Insofern könnte die Thematik Sozialgerichte bundesweit zukünftig weiter beschäftigen.