Die Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz, das größtenteils zum 01.07.2026 in Kraft getreten ist, bedeuten erhebliche Verschärfungen für Leistungsberechtigte. Das Gesetz wurde durch eine mediale Kampagne vorbereitet, in der Leistungsbezug als vermeintliches individuelles Fehlverhalten von erwerbslosen Menschen gedeutet wurde.
Der Zugang zu Leistungen wird beschränkt, Sanktionen und Kontrollinstrumente werden verschärft. Viele gesetzliche Formulierungen sind unklar. Wie sie auszulegen und im echten Leben anzuwenden sind, ist schwer vorhersehbar. In vielen Streitfällen werden wir nur durch eine sozialgerichtliche Überprüfung Rechtssicherheit gewinnen können.
Das Bündnis „AufRecht bestehen“ hat vor diesem Hintergrund eine Handreichung für Betroffene sowie eine Reihe von dazu gehörenden Muster-Schreiben erarbeitet.
Die angesprochene Handreichung findet man hier:
➔ Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ (2026): Bürgergeld wird zur „Neuen Grundsicherung“. Informationen und Tipps für Erwerbslose und Unterstützer*innen. Stand: 04.09.2026
Und die dazu gehörenden Muster-Schreiben kann man auf dieser Seite herunterladen.
Und zum Thema Sanktionen im SGB II gibt es wieder etwas Neues von Bernd Eckhardt.
Die Verschärfung der Sanktionen wird von den Koalitionsparteien als Kernelement des 13. SGB II-Änderungsgesetzes beschrieben, schreibt er auf seiner Seite Sozialrecht-Justament. Dort veröffentlicht er regelmäßig seine Online-Publikation „Sozialrecht-Justament. Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung“, eine wahre Fundgrube von detaillierten Analysen rund um das Grundsicherungsrecht.
In der September-Ausgabe von Sozialrecht-Justament (Nr. 10/2026) kann man vier Beiträge von ihm zum Thema Sanktionen finden:
➞ Die Verschärfung der Sanktionen – der politische Kern der »Neuen Grundsicherung« und die merkwürdige Dialektik des Sanktionsdiskurses
➞ Kaum Änderungen der Mitwirkungspflichten bei der Eingliederung in Arbeit durch das 13. SGB II Änderungsgesetz
➞ Die neuen Fachlichen Weisungen zu den Verschärfungen der Sanktionen durch Erhöhung der Leistungsminderungen (FW §§ 31, 31a, 31b SGB II)
➞ Die Totalsanktion – Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung
Die vier Beiträge können hier heruntergeladen werden: Nr. 10/2026 der Zeitschrift „Sozialrecht-Justament“.
Das und viel mehr
Diese Materialhinweise findet man auch auf der fortlaufend aktualisierten Schwerpunktthemen-Seite zur „Neuen Grundsicherung“ von O-Ton Arbeitsmarkt, dort mit vielen weiteren interessanten Quellen rund um das 13. SGB II-Änderungsgesetz:
