Der DGB veröffentlicht Anfang September einen Beitrag zur Situation von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt. Dabei wird deutlich, dass aktuelle negative Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt insbesondere diese Gruppe treffen. Zwar entwickelt sich ihre Arbeitslosenquote ähnlich wie die allgemeine Arbeitslosenquote, jedoch bleibt eine große Lücke. Gleichzeitig kommen viele Arbeitgeber trotz gesetzlicher Vorgaben ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach.
Wer gilt als schwerbehindert?
Laut SGB IX wird die Gruppe der Menschen mit Schwerbehinderung folgendermaßen definiert: »Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. […] Menschen sind […] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt […]« (SGB IX §2 Absatz 1 und 2 Begriffsbestimmungen)
Mit einer Quote von 12% ist die Gruppe besonders von Arbeitslosigkeit betroffen
Die Veröffentlichung des DGB macht deutlich: Die Arbeitslosenquote in der Gruppe Schwerbehinderter Menschen liegt deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung. Zwar sank die Quote in den letzten Jahren und entwickelte sich im grundsätzlichen Verlauf ähnlich wie die allgemeine Arbeitslosenquote, jedoch bleibt eine große Lücke.
Im Jahr 2025 liegt die Quote unter Menschen mit Schwerbehinderung mit 12% sogar über dem pandemiebedingt hohen Niveau von 11,8% im Jahr 2020.

Negativer Trend bleibt bestehen
Auch für das Jahr 2026 wird hinsichtlich der Situation schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt keine Verbesserung erwartet.
Im Juli 2026 waren 192.000 schwerbehinderte Menschen als arbeitslos gemeldet. Diese Anzahl entspricht im Vergleich zu Juni 2026 einem Anstieg von 3,4%. Im Vergleich zum Vorjahresniveau im Juli 2025 entspricht dies einem Anstieg von 0,9%.
Kritik kommt aus gewerkschaftlich organisierten Schwerbehindertenvertretungen
Laut der Einschätzung gewerkschaftlich organisierter Schwerbehindertenvertretungen in der Automobilindustrie liegt ein Grund für die Entwicklung dieser Zahlen in einem strukturellen Problem: »In zahlreichen Unternehmen führen Rationalisierungsmaßnahmen, Automatisierung und der verstärkte Einsatz von Künstlicher Intelligenz dazu, dass sich Unternehmen zunehmend von schwerbehinderten Beschäftigten trennen.« Dabei werde der gesetzliche Kündigungsschutz laut DGB systematisch umgangen: »Hier besteht ein blinder Fleck im Schutzrecht.«
Schlechte Wiedereinstiegschancen nach Arbeitsplatzverlust
Die DGB betont zudem, dass sich das Problem verschärft, da der Wiedereinstieg nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen unabhängig vom Alter und trotz guter Qualifikationen besonders schwer ist. Als Gründe hierfür werden beispielsweise mangelnde Barrierefreiheit, komplizierte Antragsverfahren für Unterstützungsleistungen bis hin zu arbeitgeberseitigen Vorbehalten genannt.
Und das trotz Beschäftigungspflicht?
Gesetzlich sind Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen in der Pflicht Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen muss mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigt werden; bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen sind es mindestens zwei. Ab 60 Arbeitsplätzen gilt eine gesetzliche Quote von 5%.
Trotz dessen liegt die Quote mit 4,2% (Stand 2024) bei privaten Arbeitgebern unter dieser gesetzlich festgelegten Schwelle. Auch in ihrer Entwicklung im Zeitraum von 2017 bis 2024 stagnierte diese Quote zwischen 4,4% und 4,2%. Im öffentlichen Dienst wird die gesetzliche Quote mit 6,1% (Stand 2024) zwar erreicht, jedoch wird hier eine sinkende Quote im Jahresverlauf seit 2017 betrachtet.
»Dennoch kommt knapp ein Viertel aller beschäftigungspflichtigen Unternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung dauerhaft überhaupt nicht nach«, so in der Veröffentlichung des DGB.
Großer Anteil der Arbeitgeber kommt der Beschäftigungspflicht nicht nach
Blickt man in die Statistik der Bundesagentur für Arbeit wird deutlich, dass unter den Arbeitgebern mit Beschäftigungspflicht im Jahr 2024 von insgesamt 180.705 Arbeitgebern lediglich 71.238 ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht erfüllen. Dies entspricht einem Anteil von 39,4% aller Arbeitgeber. Diesbezüglich ist ebenso zwischen privaten Arbeitgebern (38,0%) und öffentlichen Arbeitgebern (58,1%) zu unterscheiden.
Was passiert wenn die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungsquote nicht erfüllt wird?
Ist dies der Fall, muss eine (gestaffelte) Ausgleichsabgabe bezahlt werden. Derzeit gilt pro Monat und pro unbesetztem Pflicharbeitsplatz:
- Beschäftigungsquote zwischen 3 bis unter 5%: 155 Euro
- Beschäftigungsquote zwischen 2 bis unter 3%: 275 Euro
- Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2%: 405 Euro
- Beschäftigungsquote von 0%: Höchstbetrag von 815 Euro (gilt seit 2024)
So trifft die Regelung vor allem Arbeitgeber, die bisher keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die finanziellen Anreize zeigen Wirkung…
Der seit 2024 geltende Höchstbetrag hat zu einem Anstieg der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen geführt. So stieg die Anzahl schwerbehinderter Personen infolgedessen im Vorjahresvergleich um 1,5%, während die Gesamtbeschäftigung um 0,4% im Vergleich zum Vorjahr anstieg.
… und speziell bei kleineren Unternehmen gibt es einen Anstieg der Beschäftigungsquote
Da speziell kleinere Unternehmen häufig zuvor keine schwerbehinderten Personen beschäftigt haben, trifft insbesondere diese Arbeitgeber die Einführung der vierten Staffel der Ausgleichsabgabe. Entsprechend weisen vor allem kleinere Unternehmen infolgedessen einen Anstieg der Beschäftigungsquoten vor (von 2,9% auf 3% bzw. von 3,2% auf 3,3%). Bei Arbeitgebern mit mindestens 60 Beschäftigten blieben die Beschäftigungsanteile jedoch unverändert (4,7%).
Was der DGB aus diesen Entwicklungen ableitet
Auf Basis dieser Entwicklungen fordert der DGB den Gesetzgeber unter anderem dazu auf, schwerbehinderte Menschen besser vor Jobverlust zu schützen und bei Arbeitslosigkeit gezielt zu unterstützen. Ebenso wird anerkannt, dass die vierte Staffel zwar wirkt, jedoch müssten laut DGB »Arbeitgeber, die ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht dauerhaft nicht nachkommen […] konsequent in die Verantwortung genommen werden.« Außerdem sei es wichtig, Barrierefreiheit, Schwerbehindertenvertretungen, betriebliches Eingliederungsmanagement sowie inklusive Ausbildungsmöglichkeiten weiter zu fördern.
Hier geht’s zur Veröffentlichung des DGB.