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Sozialer Arbeitsmarkt: Verbände positionieren sich zum Teilhabechancengesetz

amnews-2-300x190In einer gemeinsamen Stellungnahme loben Verbände der Beschäftigungs- und Bildungsträger das Vorhaben der Bundesregierung, einen sozialen Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose und Langzeitbezieher von Hartz IV einzuführen. In einigen Punkten sehen die Verbände aber noch Änderungsbedarf.

Vier Verbände von Beschäftigungs- und Bildungsträgern begrüßen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 18. September zum Regierungsentwurf des Teilhabechancengesetzes die Einführung eines sozialen Arbeitsmarkts. Der Evangelische Fachverband für Arbeit und Soziale Integration e.V.(EFAS), der Verband deutscher Privatschulverbände e.V. (VdP), der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung e.V. (BBB) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit) bewerten die Pläne der Bundesregierung, den sozialen Arbeitsmarkt als Regelinstrument im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verankern, grundsätzlich als positiv.

Das Regelinstrument Teilhabe am Arbeitsmarkt plant die öffentliche Förderung von Arbeitsverhältnissen für über 25-jährige Hartz-IV-Bezieher, die in den letzten acht Jahren mindestens sieben Jahre lang Hartz-IV-Leistungen bezogen haben und währenddessen nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt waren (O-Ton berichtete). Nach Einschätzung der Verbände ist neben der Öffnung der Förderung für alle Arbeitgeber, also auch private Unternehmen, die lange Förderdauer von bis zu fünf Jahren sinnvoll.

Allerdings übt die gemeinsame Stellungnahme auch Kritik am aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung. So sei die Dauer der Erwerbslosigkeit ein besseres Zugangskriterium als die Dauer des Leistungsbezugs. Die Verbände schlagen vor, dass Personen, die seit sechs Jahren oder in Einzelfällen seit zwei Jahren erwerbslos seien, in dem Regelinstrument gefördert werden können. Die Stellungnahme betont zudem, dass die Teilnahme am Regelinstrument auf freiwilliger Basis erfolgen müsse. Außerdem sprechen sich die Verbände dafür aus, dass die gezahlten Lohnkostenzuschüsse sich am ortsüblichen Lohn und nicht am Mindestlohn bemessen (O-Ton berichtete).

In diesen beiden Punkten stimmen die Änderungswünsche auch mit denen der Bundesratsausschüsse Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie Finanzen und Wirtschaft überein. So wird in den gemeinsamen Änderungsempfehlungen dieser drei Ausschüsse ebenfalls dafür plädiert, dass Teilnehmende dem Instrument nur mit ihrem Einverständnis zugewiesen werden dürfen und eine Bemessung der Lohnkostenzuschüsse am Mindestlohn nicht ausreichend wäre.

 

 

Zum Weiterlesen:

Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V.; Verband deutscher Privatschulverbände e.V.; Berufsverband der Träger beruflicher Bildung e.V.; Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabchancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt“, 18.09.2018.

Referentenentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz), Stand: 18.07.2018.

Empfehlungen der Ausschüsse Arbeit, Integration und Sozialpolitik, des Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG), Drucksache 366/1/18, 10.09.2018.