zurück

Coronavirus: Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden ausgesetzt

amnews-2-300x190Laut einem Informationsschreiben des Arbeitsministeriums werden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die eine physische Anwesenheit der Teilnehmenden erfordern, zunächst ausgesetzt. Auch die Zuweisung von neuen Teilnehmenden wird damit unterbrochen.

Zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus in Deutschland werden teilweise sehr kurzfristig neue Bestimmungen erlassen, die soziale Kontakte minimieren und somit die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung schützen sollen. Von diesen Einschränkungen sind Bildungseinrichtungen nicht ausgenommen. Im Bereich der Erwachsenenbildung zählen hierzu auch die Träger, die arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Beratung, Qualifizierung und Weiterbildung von Arbeitslosen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen anbieten. In einem Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19. März 2020 werden die nun weitreichenden Folgen für diese Träger und die Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sichtbar.

Laut dem Informationsschreiben sind zunächst alle Maßnahmen mit physischer Anwesenheitspflicht auszusetzen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Abbruch der Maßnahme, sondern um eine Pausierung. Die verantwortlichen Träger seien dafür zuständig, diese Information an die Teilnehmenden zu übermitteln. Zusätzlich sollen keine neuen Teilnehmenden in eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme zugewiesen werden. Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ende des Monats März 2020. Von der Pausierung sind jedoch nicht die Lohnkostenzuschüsse betroffen, die beispielsweise im Rahmen des Teilhabechancengesetzes (THCG) an Arbeitgeber gezahlt werden. Diese werden – solange das Arbeitsverhältnis besteht – wie vereinbart ausgezahlt.

Das BMAS regt die Träger dazu an, die Maßnahmen in Teilen oder als Ganzes in einer alternativen Form anzubieten, wie zum Beispiel im virtuellen Raum oder als telefonisches Beratungsangebot. Dabei sollen die Träger insbesondere im Fall von einem digitalen Lernangebot gemeinsam mit den Teilnehmenden im Vorfeld ermitteln, ob diese zu Hause überhaupt über die dafür nötige technische Ausstattung wie Computer und Internetzugang verfügen. Hierfür seien auch die bestehenden Datenschutzrichtlinien zu beachten.

Die hier genannten Informationen des BMAS sind zwar nicht als fachliche Weisung erlassen worden, sind aber dennoch eine Orientierungshilfe für die Jobcenter und Arbeitsagenturen in Deutschland. Das BMAS verweist hierzu auf die Umsetzung entsprechend der Landesregelungen und die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden für die Einschätzung der aktuellen Gefährdungslage.

von Lena Becher



Zum Weiterlesen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erste Informationen zum weiteren Umgang mit Maßnahmen bei Bildungs-/ Maßnahmeträgern sowie bei Lohnkostenzuschüssen angesichts des Corona-Infektionsgeschehens, 19.03.2020.

Andreas Hammer, Corona und Umgang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, 20.03.2020.