3. April 2020
Die Umsetzung des „Sozialschutz-Pakets“ erreicht die Jobcenter. Aus neuen Weisungen der Arbeitsagentur geht hervor, wie die Jobcenter mit den neuen gesetzlichen Regelungen umgehen sollen. Leistungen sollen einfacher und schneller ausgezahlt werden und Sanktionen werden ausgesetzt. Zu einer Erhöhung der Leistungen wird es aber nicht kommen.
Nachdem von der Bundesregierung das „Sozialschutz-Paket“ verabschiedet wurde, hat nun auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) Weisungen für die Jobcenter zum Umgang mit den neuen gesetzlichen Regelungen und der Corona-Pandemie erlassen. Darin finden sich Regelungen für Neuanträge und Weiterbewilligungen im Hartz-IV-System sowie Weisungen zur Meldepflicht, zu Sanktionen und der Höhe der Leistungen. Maßgeblich für die Arbeit in den Jobcentern soll demnach eine schnelle und unbürokratische Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen sein. Zu diesem Zweck sollen die Jobcenter nicht nur ihre Erreichbarkeit verbessern, sondern zum Beispiel auch einen vereinfachten Antrag auf Leistungen aus der Grundsicherung nutzen.
In der aktuellen Situation sind die Jobcenter dazu angehalten, keine Meldeaufforderungen an die Leistungsberechtigten zu versenden. Auch sollen vorerst keine Sanktionen ausgesprochen oder durchgeführt werden. Allerdings wird sich den Weisungen zufolge nichts an der Höhe der Regelleistung ändern. So fordert die BA die Jobcenter dazu auf, Anträge auf Mehrbedarfe, die mit erhöhten Ausgaben infolge der Corona-Pandemie begründet werden, in jedem Fall abzulehnen. Nach Auffassung der BA seien die Regelleistungen „auskömmlich“. In besonderen Härtefällen könnten höchstens Darlehen bis zu einer Höhe von 100 Euro gewährt werden – diese seien wiederum im Folgemonat auf die Leistungen anzurechnen.
Vereinfachte Antragsstellung und Weiterbewilligungen
Eine wesentliche Änderung ergibt sich für Neuanträge auf Hartz-IV-Leistungen. Zunächst sollen die Anträge auch ohne eine persönliche Vorsprache im Jobcenter bewilligt werden können. Eine Antragsstellung soll postalisch, per E-Mail und telefonisch möglich sein. Die Leistungen werden dabei jeweils immer rückwirkend zum Ersten des Monats bewilligt. Außerdem wird bei Neuanträgen die Vermögensprüfung ausgesetzt. Zuvor mussten Antragsstellende ihre Bedürftigkeit und ihren Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen nachweisen. Für Anträge, die zwischen dem 1. März bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, ist nun allerdings ausreichend, dass Antragsstellende erklären, dass sie kein nennenswertes oder verwertbares Vermögen besitzen. Zusätzlich werden ihre Kosten der Unterkunft für sechs Monate in voller Höhe anerkannt und nicht auf Angemessenheit überprüft.
Wenn Antragsstellende keine oder nicht gesicherte Angaben über ihre Einkommensverhältnisse machen können, sollen die Jobcenter davon ausgehen, dass kein Einkommen erzielt wird. Bei vorläufigen Entscheidungen werden Hartz-IV-Leistungen jedoch nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für sechs Monate bewilligt. Die Leistungsberechtigten sind währenddessen dazu verpflichtet, mögliche Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse ans Jobcenter zu melden. Für Personen, die bereits vor der Corona-Pandemie Hartz-IV-Leistungen erhalten haben und deren Bewilligungszeitraum zwischen März und Juni 2020 endet, verlängert sich auch ohne den üblichen Weiterbewilligungsantrag der Bewilligungszeitraum um zwölf Monate.
Hartz IV auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld und Soforthilfen für Selbstständige
Grundsätzlich weist die BA auch darauf hin, dass auch Empfänger von Kurzarbeitergeld aufstockende Hartz-IV-Leistungen erhalten können, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Kurzarbeitergeld wird von der zuständigen Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses wiederum als Gehalt an seine Arbeitnehmer zahlt. Demnach sei von den Jobcentern Kurzarbeitergeld auch Einkommen auf einen möglichen Leistungsanspruch anzurechnen. Anders verhält es sich hingegen bei den Soforthilfen für Selbstständige. Diese Soforthilfen sind nach Auffassung der BA zweckgebundene Zahlungen und somit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten bestimmt. Damit seien sie nicht als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen.
Weisungen für Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung
Die aktuellen Weisungen richten sich an die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft der Kommunen mit der Bundesagentur für Arbeit. Sie gelten somit nicht für Jobcenter in rein kommunaler Trägerschaft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Weisungen auch für kommunale Jobcenter eine erhebliche Signalwirkung entfalten können.
von Lena Becher
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