Von einer Handreichung zur „Neuen Grundsicherung“ bis zu einem Blick in die Tiefen und Untiefen der Sanktionen im SGB II

Die Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz, das größtenteils zum 01.07.2026 in Kraft getreten ist, bedeuten erhebliche Verschärfungen für Leistungsberechtigte. Das Gesetz wurde durch eine mediale Kampagne vorbereitet, in der Leistungsbezug als vermeintliches individuelles Fehlverhalten von erwerbslosen Menschen gedeutet wurde.

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Jobcenter will aufgrund der »1,5-fach-Grenze« bei KdU die Miete kürzen – und scheitert damit vor Gericht

Nach der Einführung der neuen Grundsicherung: Ein Mann, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, legt Widerspruch gegen den Jobcenter Bescheid zur Kürzung der bewilligten Übernahme seiner Mietkosten ein – und bekommt vor dem Sozialgericht Duisburg Recht.

Die juristische Entscheidung gilt für einen Einzelfall. Die Thematik könnte Sozialgerichte bundesweit zukünftig jedoch weiter beschäftigen.

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Viele wollten mehr und härtere Sanktionen, die nun kommen können. Und Jobcenter müssen das umsetzen. Manche machen sich Sorgen – und Hausbesuche

Die Daumenschrauben sollen angezogen werden mit den Verschärfungen bei den Leistungsminderungen im Zuge des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, mit dem das kurzlebige „Bürgergeld“ Geschichte und die „neue Grundsicherung“ auf die Bühne treten wird.

Nachdem die mediale, politische und gesetzgeberische Schlacht geschlagen ist, wird es nun um die konkrete (Nicht-)Umsetzung gehen. Und damit richtet sich der Blick auf die Jobcenter vor Ort. Und die müssen nicht nur Sanktionen verhängen und deren (rechtssichere) Anwendung sicherstellen, sondern sie werden auch im Zuge der Änderungen im Bereich der Kosten der Unterkunft (KdU) mit Arbeit versorgt werden. So sieht das veränderte SGB II vor, dass die bisherige Karenzzeit für zu hohe Mieten nicht fortgeführt wird. Jobcenter prüfen also früher, ob die Wohnung und die Miete angemessen sind.

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