Die „Neue Grundsicherung“

Das 13. SGB II-Änderungsgesetz: Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 5. März 2026 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Drucksachen 21/3541, 21/4087 und 21/4522 Buchstabe a) im Bundestag in namentlicher Abstimmung mit 320 Ja-Stimmen angenommen. 268 Abgeordnete haben gegen den Gesetzentwurf gestimmt, 2 Enthaltungen und 40 Abgeordnete haben nicht abgestimmt (vgl. die detaillierte Übersicht über das Abstimmungsergebnis).

Das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen ist schrittweise ab dem 1. Juli 2026 vorgesehen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, wird aber noch im Bundesrat behandelt.

Im Blog dazu dieser Beitrag: Die „neue“ Grundsicherung ist im Bundestag beschlossen worden. Im Sommer 2026 treten die neuen Regelungen weitgehend in Kraft (05.03.2026).
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3541, 21/4087 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze und weiterer Drucksachen, BT-Drs. 21/4522 vom 04.03.2026
Konsolidierter SGB II – Gesetzestext nach Arbeits- und Sozialausschuss vom 02.03.2026: Im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurden am 2. März 2026 die finalen SGB II-Änderungen abgestimmt, diese kommen in die 2. und 3. Lesung und werden wahrscheinlich in der vorliegenden Form am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen. Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles hat dazu eine Lesefassung des Gesetzestextes erstellt, damit dieser lesbar und verstehbar wird.
Hier die von Tacheles zur Verfügung gestellte Lesefassung:
Konsolidierter SGB II-Gesetzestext, Stand: 3. März 2026
Am Montag, 23. Februar 2026 hat eine Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den Änderungen in der Grundsicherung („Abschaffung des Bürgergeldes“) stattgefunden. Dazu ein erster Bericht.

Vom Koalitionsvertrag zum Gesetz: Der Ablauf des Umbaus des Bürgergeldes zur „neuen Grundsicherung“:

Die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(2025) zur „neuen Grundsicherung“

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Stand: 16.10.2025

➔ BMAS (2025): Faktenpapier Neue Grundsicherung: Verlässliche Unterstützung und nachhaltige Vermittlung, Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Oktober 2025

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
. Stand: 10.11.2025

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

➔ BMAS: Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalancieren. Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Pressemitteilung vom 17.12.2026

Auf der Seite Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende des BMAS findet man zahlreiche schriftliche Stellungnahmen der Länder und Verbände unter dem Punkt „Länder und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)“ (17.12.2025).

Johannes Steffen (2025): Übersicht zu den wesentlichen Änderungen eines
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (»Bürgergeldreform«)
. Stand: Kabinettbeschluss v. 17.12.2025, Dezember 2025

Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Stand: 12.01.2026

Deutscher Bundestag: Kontroverse über Umge­staltung des Bürgergelds zu neuer Grundsicherung (15.01.2025)
Nach Monaten des zum Teil erbitterten Streits sind die geplanten Änderungen beim Bürgergeld, zu denen auch ein neuer Name (Grundsicherungsgeld) gehört, im Bundestag am Donnerstag, 15. Januar 2026, erstmals beraten worden: Neben dem „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (21/354121/4087) ging es auch um das Leistungsrechtsanpassungsgesetz der Bundesregierung (21/353921/4086), mit dem für ab dem 1. April 2025 eingereiste ukrainische Geflüchtete wieder das Asylbewerberleistungsgesetz statt das SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld/Grundsicherungsgeld) gelten soll.

1. Lesung im Bundestag – Plenarprotokoll 21/53 v. 15.01.2026 (S. 6267 – 6282)

➔ Bundesrat: Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drs. 764/1/25 vom 19.01.2026

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Stand: 30.01.2026

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4087 vom 11.02.2026

Eine vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles zur Verfügung gestellte Lesefassung des SGB II:
 Konsolidierter SGB II-Gesetzestext, Stand: 3. März 2026

➔ Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3541, 21/4087 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze und weiterer Drucksachen, BT-Drs. 21/4522 vom 04.03.2026
sowie
➔ Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3541, 21/4087, 21/4522 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze und weiterer Drucksachen, BT-Drs. 21/4523 vom 04.03.2026

Aus dem „Bürgergeld“ soll die „Neue Grundsicherung“ werden. Materialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz

➔ Online-Veranstaltung des IAB: „Was kommt nach dem Bürgergeld? – Entwicklungen, Herausforderungen und Reformoptionen“ in der Reihe „Wissenschaft trifft Praxis“ am 30.04.2026mehr

BMAS (2026): FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 05.03.2026

➔ Deutscher Bundestag: Grundsicherung kommt – mit einigen Änderungen (04.03.2026)

Die neue Grundsicherung kommt, wenn auch mit leichten Änderungen. Das hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwoch durch Annahme des entsprechenden Gesetzentwurfes (BT-Drs. 21/3541) der Bundesregierung beschlossen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag an einigen Stellen überarbeitet. So sollen unter anderem künftig bereits ab dem ersten Tag des Grundsicherungsbezugs Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt aktiviert werden können. Die sogenannte Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige wurde verschärft, das Jobcenter soll schon nach einem Jahr prüfen, ob die Selbstständigkeit der Grundsicherungsbezieher tragfähig für den Lebensunterhalt ist. Damit soll auch Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden. Wenn ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gibt, soll das Jobcenter ein ärztliches Attest anordnen können. Eltern sollen ab dem 14. Lebensmonat des Kindes (ursprünglich ab dem 12. Lebensmonat) verpflichtet werden, eine Arbeit aufzunehmen. Außerdem werden Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit erweitert, um organisierten Sozialleistungsmissbrauch besser bekämpfen zu können. Änderungen gibt es auch bei der Übernahme von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sollen die Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen werden, wenn sie die vorgesehene Obergrenze (1,5faches der Angemessenheit) überschreiten.

➔ Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4076 vom 10.02.2026

»Auch in der neuen Grundsicherung werden die Leistungsbeziehenden ausreichend vor Wohnungslosigkeit geschützt. Das betont die Regierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage. Die Regierung begründet dies mit der mehrmaligen Termin-Erinnerung und vorgesehenen Härtefall-Regelungen, die greifen, bevor Kosten der Unterkunft entzogen werden können.«

➔ Deutscher Juristinnenbund (djb) et al. (2026): Offener Brief zur Reform des SGB II. Verschärfungen auf Kosten von Familien und Kindern zurücknehmen, Berlin, 19.02.2026

➔ Bernd Eckhardt (2026): Der »Sanktionsdiskurs« und die geplante Totalsanktionierung von »Terminverweigerern«, in: Sozialrecht-Justament. Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung, Nr. 1/2026, S. 19-32

Es geht um »die im Gesetzentwurf zum 13. Änderungsgesetz des SGB II geplante Totalsanktion bei »hartnäckiger Terminverweigerung«, wie es im Gesetzentwurf heißt. Die neue Sanktionierungsmöglichkeit findet sich nicht in den Paragrafen, die Leistungsminderungen regeln, sondern bei der Leistungsvoraussetzung der Erreichbarkeit. Im Falle der Totalsanktionierung wird Nichterreichbarkeit fingiert. Ob das Ganze so kommt, wie geplant, ist derzeit noch nicht mit Sicherheit vorherzusagen. Im parlamentarischen Verfahren kann sich Einiges ändern. Da die geplanten Neuregelungen nach meiner Einschätzung vom »Sanktionsdiskurs« dominiert werden, sind Entschärfungen hier nicht zu erwarten, allenfalls verfahrenstechnische Korrekturen.«

➔ Jörg Altmann (2026): Von der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum Bürgergeld und zurück zur Grundsicherung. Was der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB II bringt, in: Netzwerk Sozialrecht, 29.01.2026

➔ Christoph Habermann (2026): Zur Abschaffung des „Bürgergelds“: Mehr Unterstützung für Qualifizierung und neue Arbeit statt verlorene Auseinandersetzungen über Sanktionen noch einmal verlieren, in: Blog der Republik, 15.01.2026

➔ Bernd Eckhardt (2025): Aus »Bürgergeld« soll »Grundsicherungsgeld« werden – der Zeitplan der Neuregelung und einige Änderungen im Überblick (ohne Sanktionsverschärfungen), in: Sozialrecht-Justament. Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung, Nr. 12/2025, S. 19-26

➔ Rainer Schlegel (2025): Grundsicherung für Arbeitsuche. Handlungsspielräume des Gesetzgebers im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sozio-kulturellen Existenzminimum und zu Sanktionen bei fehlender Mitwirkung, 2025

➞ Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts a.D., hat dieses Gutachten im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) verfasst. Schlegel war/ist Berater des CDU-Generalsekretärs Carsten Linnemann und Mitglied der CDU.

➔ Fabian Mushövel und Anton Hemerijck (2025): Zwischen Sparzwang und Wachstum. Wie die geplante Bürgergeldreform Social Investment ausbremst, Berlin: Zentrum für neue Sozialpolitik, Dezember 2025

»Die Autoren argumentieren, dass Maßnahmen der sozialen Sicherung – sogenannte „Buffer-Policies“ – Menschen bei widrigen Umständen wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit auffangen, die gesamtwirtschaftliche Nachfrage stabilisieren und extreme soziale Verwerfungen abfedern. Im Zusammenspiel mit Maßnahmen wie Bildung („Stock-Policies“) und Kinderbetreuungsangeboten („Flow-Policies“) kann eine gut aufeinander abgestimmte Sozialpolitik so zur wirtschaftlichen Investition werden. Vor diesem Hintergrund ordnen die Autoren die geplante Bürgergeldreform kritisch ein. Diese ginge am eigentlichen Problem vorbei. Anstatt eine Säule sozialinvestiver Politik zu schwächen, sollte der Fokus auf der Bündelung von Leistungen, Senkung von Transferentzugsraten und Stärkung der Kinderbetreuung liegen.«