26. März 2018
Liegt der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung unter dem Existenzminimum, können Arbeitslosengeldempfänger aufstockende Hartz-IV-Leistungen beantragen. Rund 76.000 dieser „Aufstocker“ zählte die Bundesagentur für Arbeit bis Oktober 2017. Vor allem Frauen und unter-25-Jährige erhalten unterdurchschnittlich viel Arbeitslosengeld.
Verliert ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung, kann er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld I beantragen. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ein, um den Arbeitgeber im Falle eintretender Arbeitslosigkeit bis zu ein Jahr lang (bei älteren Arbeitslosen bis zu 24 Monate) finanziell abzusichern. Er erhält dann 60 Prozent des letzten Nettogehalts.
Doch nicht bei allen vormals Beschäftigten reicht das Arbeitslosengeld I zum Leben aus. Liegt der Anspruch von Arbeitslosengeld I unter der Grundsicherungsschwelle, kann zusätzlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gestellt werden. Zwischen November 2016 und Oktober 2017 gab es in Deutschland rund 76.000 Doppelbezieher von Arbeitslosengeld I und Hartz IV.
Zahl der Doppelbezieher rückläufig
In diesem Zeitraum bezog somit fast jeder zehnte Empfänger von Arbeitslosengeld I aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Die Zahl der Doppelbezieher hat allerdings mit einem Anteil von 9,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zwischen November 2015 bis Oktober 2016 leicht abgenommen. Im Vorjahreszeitraum lag der Anteil der Doppelbezieher an allen Empfängern von Arbeitslosengeld I noch bei 9,7 Prozent.
Der Grund für einen nicht ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist ein zu geringes vorausgehendes Gehalt. Da sich die Höhe des Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung an der Höhe des vorangehenden Lohns orientiert, ist es vom Stundenlohn oder dem Stundenumfang des vormaligen Arbeitsverhältnisses abhängig.
Wenig Arbeitslosengeld für Jüngere und Frauen
Besonders Frauen und unter-25-Jährige haben häufig nur einen geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Frauen erhielten im Jahr 2017 rund 15 Prozent und unter-25-Jährige 38 Prozent weniger Arbeitslosengeld als der allgemeine Durchschnitt. Der allgemeine durchschnittliche monatliche Anspruch auf Arbeitslosengeld I belief sich im Jahr 2017 auf 933 Euro.
Dies spiegelt einerseits geschlechtsspezifische Verdienst- und Beschäftigungsunterschiede wider. Andererseits hängt der geringe Anspruch von unter-25-Jährigen mit den (noch) kurzen Beschäftigungsdauern und der Art der Beschäftigung von Jüngeren zusammen. Diese stehen noch am Anfang ihres Erwerbslebens und haben auch bereits nach dem Ende einer dualen Ausbildung einen (geringen) Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Ein geringer Anspruch auf Arbeitslosengeld I bedeutet nicht zwingend, dass betroffene Personen mit Hartz IV aufstocken wollen oder können, zum Beispiel, wenn sie von Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft finanziell unterstützt werden können. Dennoch führen unzureichende Gehälter dazu, dass der Staat diese in vielen Fällen nicht nur während, sondern auch nach einer Beschäftigung in Form von Hartz-IV-Leistungen ausgleichen muss.
von Lena Becher
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