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Corona-Pandemie: Gemeinnützige Betriebe stehen unter Druck

amnews-2-300x190Durch die Pandemie des neuartigen Coronavirus sind in Deutschland unzählige Arbeitsplätze gefährdet. Fehlende Einnahmen und die Stilllegung diverser Arbeitsbereiche bedrohen dabei auch gemeinnützige Beschäftigungsbetriebe mit und damit den sozialen Arbeitsmarkt.

Auch der soziale Arbeitsmarkt spürt die Folgen der Corona-Krise. Doch für dort angesiedelte Arbeitgeber und Beschäftigte stehen nicht dieselben Hilfsangebote zur Verfügung wie für reguläre ungeförderte Arbeitsverhältnisse. Ein Beispiel dafür ist das Kurzarbeitergeld. Gerade erst wurde von der Bundesregierung ein umfangreiches Hilfspaket beschlossen, dass den Arbeits- und Gewinnausfall der Unternehmen durch erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld kompensieren soll. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt – inklusive der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dies ist bei zahlreichen geförderten Beschäftigungsverhältnissen, wie etwa nach dem Teilhabechancengesetz, nicht der Fall.

Kein Kurzarbeitergeld bei geförderter Beschäftigung

Für Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, das nach §16i SGB II in der Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM) oder nach §16e SGB II in der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bzw. bis 2019 in der Förderung von Arbeitsverhältnissen bezuschusst wird, kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Zwar erhalten die Arbeitgeber auch weiterhin die bewilligten Lohnkostenzuschüsse vom Jobcenter, doch dies löst die Problematik nicht ganz. Vor allem Förderungen nach §16e SGB II, bei denen der Arbeitgeber einen Teil der Lohnkosten selbst trägt, kann das problematisch werden. Marc Hentschke, Geschäftsführer der Neuen Arbeit GmbH in Stuttgart, blickt daher kritisch auf die Zukunft seiner Beschäftigungsunternehmen: „Bei den Menschen, die in der 100% Förderung sind, muss der Arbeitgeber nur die nicht refinanzierten Nebenkosten wie zum Beispiel  die Berufsgenossenschaft oder nicht abgedeckte Tarifleistungen zahlen.“ Das gemeinnützige Sozialunternehmen Neue Arbeit beschäftigt rund 2.100 Menschen in 27 Projekten und acht Branchen. Viele dieser Menschen haben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlechte bis gar keine Chancen.

Normalerweise könne das Unternehmen laut Hentschke die Personalausgaben gut durch die eigene Produktivität mittragen. Derzeit sei dies jedoch nur kaum oder gar nicht mehr möglich, da viele Bereiche wegen der Länderverordnungen aufgrund des Coronavirus geschlossen sind. „Bei Förderungen nach §16e, vor allem bei den Altfällen, ist die Mitfinanzierung in der Regel bei 35 Prozent, da ist es noch schwieriger.“, so Hentschke. Alleine in den Verbundbetrieben der Neuen Arbeit seien 40 Menschen mit einer Förderung nach §16e SGB II beschäftigt. Hentschke geht davon aus, dass das Unternehmen aus diesem Grund definitiv Verluste machen wird.

Fehlende Reserven für schwere Zeiten

Die fehlenden Einnahmen bereiten Hentschke auch aus anderem Grund Sorgen. Obwohl das Hilfspaket einen „Schutzschirm“ für die soziale Infrastruktur vorsieht, glaubt Hentschke nicht daran, dass sein Unternehmen die massiven Ausfälle lange kompensieren kann: „Durch die Verordnungen können wir nur noch in knapp 50 Prozent der Bereiche arbeiten. Wenn ich sehe, dass der Schutzschirm bis 30.09. gelten soll, werde ich nervös.“ Aus seiner Sicht trifft die Corona-Krise soziale Unternehmen nun besonders hart. So sei es für gemeinnützige Unternehmen schwierig, an Liquiditätshilfen wie etwa der KfW zu kommen. Zudem stünden für seine Unternehmen kaum finanzielle Rücklagen zur Verfügung, was durch die Vorgabe der zeitnahen Mittelverwendung für soziale Unternehmen bedingt sei. Auch sei die Gewinnspanne selbst in guten Jahren für gemeinnützige Betriebe durch die nachfragende und oft bedürftige Kundschaft eingeschränkt. „Ohne Reserven ist es deutlich schwerer die Krise zu überstehen.“, so Hentschke.

von Lena Becher



Zum Weiterlesen:

Portal Sozialpolitik, COVID-19-Gesetzgebung, Abruf am 25.03.2020.

O-Ton Arbeitsmarkt, Coronavirus: Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden ausgesetzt, 23.03.2020.