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Meldepflicht für Arbeitslose: Petition kritisiert automatisierte Standard-Einladungen

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Die gesetzliche Meldepflicht sieht vor, dass Empfänger von Arbeitslosengeld auf Einladung bei der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter vorstellig werden. Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit Leistungskürzungen geahndet. Eine aktuelle Petition kritisiert standardisierte Einladungen, die Sinn und Zweck der persönlichen Vorsprache nicht ausreichend darstellen. Stattdessen wird gefordert, dass Einladungen ein konkretes Gesprächsanliegen nennen und anlassbezogen erfolgen müssen.

Empfänger von Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II bzw. „Hartz IV“) oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I) sind gesetzlich dazu verpflichtet, Einladungen der zuständigen Arbeitsagenturen oder Jobcenter   Folge zu leisten. Diese Meldeaufforderungen und Einladungen werden in der Regel mit standardisierten Formulierungen erstellt. Dagegen richtet sich die von Dr. Beate Kutschke initiierte Petition „Agenturen für Arbeit und Jobcenter: Nur Meldetermine mit Sinn und Zweck!“. Für die eingeladenen Leistungsempfänger sei nicht transparent, welchen Zweck der Termin erfüllen soll, so die Petition. Unterstützt wird dieses Anliegen von mehreren Arbeitslosenitiativen und Beratungsstellen.

Im Mittelpunkt der Kritik steht vor allem die Terminbegründung, dass ein Gespräch zu beruflichen Situation geführt werden soll. Diese Begründung sei so allgemein formuliert, dass sie sich auf quasi jeden Leistungsempfänger anwenden lasse. Kutschke bemängelt diese Praxis und fordert, dass Einladungen nur zu konkreten Anlässen und mit nachvollziehbarer Begründung ausgesprochen werden sollen. Zudem sollten, nach Auffassung der Unterstützer der Petition, persönliche Vorsprachen nur dann angeordnet werden, wenn das Gesprächsziel nicht telefonisch, postalisch oder per E-Mail erfüllt werden kann.

Meldeversäumnisse führen zu Sanktionen und Sperrzeiten

Wenn Hartz-IV-Empfänger oder Empfänger von Arbeitslosengeld I einer Einladung nicht nachkommen, müssen sie hierfür einen wichtigen Grund nachweisen, beispielsweise im Fall einer Krankheit durch ärztliche Bescheinigung. Die Einladungen beschränken sich nicht nur auf Termine in der Arbeitsvermittlung, sondern können auch die Vorsprache beim ärztlichen oder psychologischen Dienst zum Ziel haben. Wird für das „Meldeversäumnis“ kein wichtiger Grund anerkannt, drohen Leistungskürzungen in Form von Sanktionen oder Sperrzeiten.

Arbeitsagenturen und Jobcenter verhängen jedes Jahr hunderttausende Sanktionen gegen Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I und II, wie aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervorgeht. Meldeversäumnisse verursachen einen erheblichen Teil dieser Leistungskürzungen. Im System der Arbeitslosenversicherung sind Meldeversäumnisse in fast einem Drittel der Fälle und im Hartz-IV-System sogar in über drei Viertel der Fälle Anlass für die Sanktion (O-Ton berichtete hier und hier).

von Lena Becher

 

 

Zum Weiterlesen:

Beate Kutschke, Agenturen für Arbeit und Jobcenter: Nur Meldetermine mit Sinn und Zweck!

O-Ton Arbeitsmarkt, Sperrzeiten: Immer mehr Sanktionen in der Arbeitslosenversicherung, 23.02.2018.

O-Ton Arbeitsmarkt, Hartz-IV-System: Vier von fünf Sanktionen wegen versäumter Termine, 26.02.2018.